Begriffsbestimmungen
Endnutzer: Nutzer, der kein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation bereitstellt.
Verbraucher: Natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt.
Telekommunikationsunternehmen (im Folgenden „das Unternehmen“): Jeder Betreiber, jede natürliche oder juristische Person, die ein Telefonverzeichnis erstellt, verkauft oder verteilt; jede natürliche oder juristische Person, die einen Telefonauskunftsdienst betreibt; jede natürliche oder juristische Person, die ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation bereitstellt; jede natürliche oder juristische Person, die der Öffentlichkeit cryptografiedienste bereitstellt; jede natürliche oder juristische Person, die andere Aktivitäten im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation im Bereich der elektronischen Kommunikation anbietet.
Qualifizierte Stelle: Jede private oder von einer öffentlichen Behörde eingerichtete Stelle, die mit der außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten befasst ist und die auf der Liste steht, welche der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie erstellt und der Europäischen Kommission übermittelt.
Bei Streitigkeiten kann der Endnutzer direkt bei der Beschwerdestelle des betreffenden Telekommunikationsunternehmens Beschwerde einlegen.
Das Unternehmen beantwortet Beschwerden so schnell wie möglich und bemüht sich, eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Wenn eine Beschwerde nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen wird, teilt das Unternehmen dem Endnutzer aus eigenem Antrieb die Kontaktdaten des Ombudsdienstes für Telekommunikation mit und gibt auch an, dass es sich hierbei um eine qualifizierte Stelle handelt. Diese Informationen werden schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger übermittelt.
Der mit dem Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen beim Belgischen Institut für Postdienste und Telekommunikation eingerichtete Ombudsdienst für Telekommunikation ist für die Beziehungen zwischen Endnutzern im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation und den Unternehmen zuständig. Innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches ist der Ombudsdienst unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden.
Der Ombudsdienst für Telekommunikation ist mit den folgenden Aufgaben betraut:
Das Vermittlungsverfahren hat zum Ziel, im Interesse beider Parteien eine kostenlose und schnelle gütliche Einigung zu erreichen.
Der Ombudsdienst für Telekommunikation ist unabhängig und führt das Verfahren transparent und unparteiisch durch.
Die Parteien und der Ombudsdienst für Telekommunikation haben dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten geschützt und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen des Vermittlungsverfahrens nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Die mit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der Stelle betrauten Personen unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Elemente, die Ihnen im Laufe ihres Auftrages mitgeteilt wurden.
Ein Antrag auf außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit kann beim Ombudsdienst für Telekommunikation persönlich (nach Terminvereinbarung), schriftlich (Koning Albert II-laan 8 bus 3 – 1000 Brüssel), per Fax (02 – 219 86 59), per E-Mail (klachten@ombudsmantelecom.be) oder durch Ausfüllen des Formulars auf der Website des Ombudsdienstes für Telekommunikation (www.ombudsmantelecom.be) gestellt werden.
Die Anträge können auf Französisch, Niederländisch, Deutsch oder Englisch gestellt werden.
Das Verfahren kann in diesen Sprachen geführt werden.
Bei der Erfüllung seines Auftrages stützt sich der Ombudsdienst auf sämtliche gesetzlichen Vorschriften, die im Rahmen des jeweiligen Streitfalles anwendbar und gültig sind. Der Ombudsdienst kann dazu unter anderem, aber nicht beschränkt auf die Folgenden, internationale Verträge, europäische Richtlinien oder Verordnungen, die belgische Gesetzgebung (Zivilgesetzbuch, Wirtschaftsgesetzbuch, Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, Königlicher Erlass zur Festlegung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erbringung von gebührenpflichtigen Diensten, Rechtsvorschriften anderer Sektoren, usw.) und Verhaltensregeln (wie die GOF-Richtlinien) heranziehen.
Sobald der Ombudsdienst für Telekommunikation über alle für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrages erforderlichen Unterlagen verfügt, setzt er die betroffenen Parteien über den Eingang des vollständigen Antrages und das Eingangsdatum in Kenntnis.
Gegebenenfalls wird der vorausgehende Antrag, der bei der internen Beschwerdestelle des betreffenden Unternehmens eingereicht wurde, sowie die eventuell daraufhin getroffenen Maßnahmen dem Antrag auf außergerichtliche Beilegung, der an den Ombudsdienst für Telekommunikation gerichtet wurde, hinzugefügt.
Andernfalls wird der Endnutzer aufgefordert, sein Dossier innerhalb von zehn Kalendertagen auf einem dauerhaften Datenträger zu vervollständigen. In der Zwischenzeit wird der Antrag nicht bearbeitet.
Der Ombudsdienst für Telekommunikation lehnt die Bearbeitung eines Antrages auf außergerichtliche Beilegung aus einem der folgenden Gründe ab:
Die Bearbeitung eines Antrags auf außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit durch den Ombudsdienst ist für den Endnutzer kostenlos.
Wenn der Ombudsdienst für Telekommunikation beschließt die Bearbeitung des Vermittlungsersuchens fortzusetzen, informiert er den Endnutzer und das Unternehmen über Folgendes:
Die Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Die Parteien können mit dem Ombudsdienst für Telekommunikation per E-Mail, Brief oder Fax Informationen austauschen. Wenn sie dies wünschen können die Verbraucher sich (nach Terminvereinbarung) auch zu der Dienststelle des Ombudsdienstes für Telekommunikation begeben.
Den Parteien wird eine angemessene Frist eingeräumt, um alle von der Gegenpartei vorgebrachten Dokumente, Argumente und Fakten zur Kenntnis zu nehmen. Die Fristen sind in Artikel 13 festgelegt.
Innerhalb einer Frist von 90 Kalendertagen nach Eingang des vollständigen Antrages teilt der Ombudsdienst für Telekommunikation den Parteien das Ergebnis der Streitbeilegung mittels eines dauerhaften Datenträgers mit.
Diese Frist kann in außerordentlichen Umständen einmalig um denselben Zeitraum verlängert werden, unter der Voraussetzung, dass die Parteien darüber vor dem Ablauf der ersten Frist informiert werden und dass die Verlängerung durch die Komplexität der Streitigkeit begründet ist.
Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Kalendertagen, um ihren Standpunkt mitzuteilen (vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen, falls bereits ein Protokoll über die Zusammenarbeit mit einem Unternehmen geschlossen wurde). Dieselbe Frist gilt auch für die Kenntnisnahme aller von der Gegenpartei vorgebrachten Dokumente, Argumente und Fakten oder jegliche Einholung ergänzender Auskünfte durch den Ombudsdienst für Telekommunikation (vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen, falls bereits ein Protokoll über die Zusammenarbeit mit einem Unternehmen geschlossen wurde).
Wenn der Ombudsdienst für Telekommunikation eine gütliche Einigung erzielt hat, schließt er das Dossier ab und sendet allen Parteien eine schriftliche oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger gespeicherte Bestätigung zu.
Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, so teilt der Ombudsdienst für Telekommunikation dies den Parteien schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mit und kann er eine Empfehlung an das betreffende Unternehmen aussprechen, mit einer Kopie an den Antragsteller.
Falls das betreffende Unternehmen der Empfehlung nicht folgt, verfügt es über eine Frist von zwanzig Arbeitstagen, um seine Entscheidung zu begründen. Nach Ablauf der Frist von 20 Arbeitstagen schickt der Ombudsdienst dem betreffenden Unternehmen ein Erinnerungsschreiben. Das Unternehmen verfügt über eine Nachfrist von 20 Arbeitstagen, um seine Entscheidung zu begründen, falls es der Empfehlung nicht folgt. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird stets sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Ombudsdienst zugesandt.
Durch die Nichteinhaltung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fristen verpflichtet das betreffende Unternehmen sich zur Umsetzung der Empfehlung, was die spezifische und persönliche Leistung zugunsten des betreffenden Beschwerdeführers betrifft.
Wenn die Komplexität des Antrages es erfordert, kann der Ombudsdienst für Telekommunikation Sachverständige hinzuziehen. Diese mögliche Hinzuziehung ist für die Parteien mit keinerlei Kosten verbunden.
Der Ombudsdienst kann im Rahmen einer bei ihm eingereichten Beschwerde vor Ort Bücher, Korrespondenz, Protokolle und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke des oder der betroffenen Unternehmen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen, einsehen. Er kann von den Geschäftsführern, ihren Beauftragten und/oder Mitarbeitern des oder der betroffenen Unternehmen alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die für seine Untersuchung notwendig sind.
Sämtliche Auskünfte, die der Ombudsdienst für Telekommunikation im Rahmen der Bearbeitung einer Beschwerde erhält, werden vertraulich behandelt.
Sie dürfen nur im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung verwendet werden, mit Ausnahme ihrer Verarbeitung für den Jahresbericht.
Der Ombudsdienst besteht aus zwei Mitgliedern, die einer anderen Sprachrolle angehören. Der Ombudsdienst handelt als Kollegium im Sinne von Artikel 43bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen. Jedes Mitglied des Kollegiums der Ombudsleute teilt dem anderen Mitglied unverzüglich alle Umstände mit, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder die zu einem Interessenkonflikt mit einer der Parteien eines Verfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit, mit dem er betraut ist, führen könnten. Das andere Mitglied kann in diesem Fall die Bearbeitung des Antrages auf außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit übernehmen. Ist dies nicht möglich, schlägt das Gremium den Parteien vor, die Streitigkeit einer anderen qualifizierten Stelle zur Bearbeitung vorzulegen. Kann die Streitigkeit nicht einer anderen qualifizierten Stelle vorgelegt werden, wird dies den Parteien mitgeteilt. Sie können sich der Fortsetzung des Verfahrens durch die natürliche Person, die sich in den beschriebenen Umständen befindet, widersetzen.
Ebenso unterrichten die an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren beteiligten Mitarbeiter das Kollegium der Ombudsleute unverzüglich über alle Umstände, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen oder die zu einem Interessenkonflikt mit einer der Parteien eines Verfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit, an dem sie beteiligt sind, führen könnten.
Wenn der Endnutzer ein Verbraucher ist, werden die allgemeinen Verjährungsfristen ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrages gehemmt.
Die Hemmung währt bis zu dem Tage, an dem der Ombudsdienst für Telekommunikation den Parteien:
Sobald das Unternehmen über den Eingang des vollständigen Antrages beim Ombudsdienst für Telekommunikation in Kenntnis gesetzt wurde, setzt es ein etwaiges Beitreibungsverfahren für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten oder bis zur Abgabe einer Empfehlung des Ombudsdienstes für Telekommunikation oder bis zur gütlichen Einigung aus.
Der Endnutzer kann jederzeit von dem Verfahren zurücktreten. Er teilt dies dem Ombudsdienst auf einem dauerhaften Datenträger mit.
Wenn die Parteien dies wünschen, können sie sich von einem Dritten unterstützen oder vertreten lassen. Sie können sich auch jederzeit unabhängig beraten lassen.