Gemäß Artikel 43 bis, § 3, 1°, des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Reform bestimmter wirtschaftlicher Staatsbetriebe hat der Ombudsdienst folgende Aufträge:
Wenn eine Beschwerde beim Ombudsdienst eingeht, unternimmt dieser alles, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.
Diese Schlichtungsversuchen erfolgen in erster Linie schriftlich oder telefonisch, die Ombudsperson kann aber auch Konzertierungssitzungen organisieren und Fachleute hinzuziehen.
Wenn ein positives Ergebnis nicht möglich ist, insbesondere aufgrund zu unterschiedlicher Standpunkte, sendet der Ombudsdienst eine unverbindliche Empfehlung an den Telekommunikationsanbieter.
Falls der betreffende Anbieter der Empfehlung nicht folgt, verfügt er über eine Frist von 20 Arbeitstagen, um seine Entscheidung zu rechtfertigen.